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Veröffentlicht am 01. April 2022

Preisgleitklausel und Vertragsanpassung

Mit dem gemeinsamen Erlass vom 25.03.2022 haben Bundesbau- und Bundesverkehrsministerium auf die derzeit rasante und für die Zukunft unkalkulierbare Entwicklung bei den Baustoffpreisen reagiert. In dem zunächst bis 30.6. befristeten Erlass werden die nachgeordneten Behörden angewiesen, für abzuschließende Verträge (auch in laufenden Verfahren) grundsätzlich Stoffpreisgleitklauseln vorzusehen.

Im Erlass wird auch die Anpassung bestehender Verträge thematisiert. Hier kann eine gestörte Geschäftsgrundlage vorliegen, da zwar das Bauunternehmen zunächst das Preisrisiko für Baustoffe tragen muss, Krieg aber grundsätzlich als höhere Gewalt einzuordnen ist. Zur Vorgehensweise werden Empfehlungen in Abhängigkeit von Materialanteil und Ausführungsstand gegeben. Der Erlass bietet eine gute Hilfestellung auch für andere Auftraggeber (Link siehe unten).

Michael Hippe

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Michael Hippe

Dipl.-Ing.